Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 107
§ 107 – Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
Auskunftspflichtige, Vorlagepflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunfts- oder Vorlagepflicht zu erfüllen haben.
Kurz erklärt
- Auskunftspflichtige, Vorlagepflichtige und Sachverständige können eine Entschädigung beantragen.
- Die Entschädigung erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
- Dies gilt nur, wenn sie von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen wurden.
- Beteiligte Personen und deren Vertreter sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
- Der Antrag auf Entschädigung muss gestellt werden.