Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 107

§ 107 – Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

Auskunftspflichtige, Vorlagepflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunfts- oder Vorlagepflicht zu erfüllen haben.

Kurz erklärt

  • Auskunftspflichtige, Vorlagepflichtige und Sachverständige können eine Entschädigung beantragen.
  • Die Entschädigung erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
  • Dies gilt nur, wenn sie von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen wurden.
  • Beteiligte Personen und deren Vertreter sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
  • Der Antrag auf Entschädigung muss gestellt werden.